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   BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 142/96   

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BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 142/96 (https://dejure.org/1996,34713)
BayObLG, Entscheidung vom 30.07.1996 - 1Z BR 142/96 (https://dejure.org/1996,34713)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juli 1996 - 1Z BR 142/96 (https://dejure.org/1996,34713)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Bei einem Nachlass dieser Größe handelt es sich um einen kleineren bis mittleren Nachlass im Sinne der Übung, die Vergütung bei "größeren" Nachlässen an einem Betrag in Höhe von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" Nachlässen in Höhe von 3 % bis 5 %- des Aktivwerts zu orientieren; denn die "größeren" Nachlässe im Sinne dieser Übung sind solche, deren Aktivwert zwischen 1 Mio. DM und höchstens 10 Mio. DM liegt (BayObLGZ 1993, 325/330), während unter den "kleineren" Nachlässen die in der Regel zu beurteilenden Nachlässe in einer Größenordnung bis ca. 50000,-- DM zu verstehen sind (Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. 1Z BR 142/96, Umdruck S. 6).
  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

    Es hat beachtet, daß jedenfalls bei kleineren Nachlässen (hier ca. DM 47000,--, vgl. BayObLG vom 30.7.1996 - Az.: 1Z BR 142/96) 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugrunde gelegt werden können, um einen Anhaltspunkt für die Überprüfung des anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalles ermittelten Ergebnisses zu gewinnen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 969 ).
  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96

    Vergütung des Nachlaßpflegers

    Vor allem bei den sog. kleineren Nachlässen kann zunächst nach der Verfahrensweise des Landgerichts vorgegangen werden, weil hier die ansonsten anzuwendende Methode (Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz, vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 und BayObLG JurBüro 1993, 49 f.) der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (vgl. Senatsbeschluß vom 30.7.1996, 1Z BR 142/96).
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